BGH - Beschluss vom 06.07.2016
XII ZB 61/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 1901a; BGB § 1901b; BGB § 1904 Abs. 1 S. 1; BGB § 1904 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 211, 67
FGPrax 2016, 228
FamRB 2016, 401
FamRB 2016, 7
FamRZ 2016, 1671
MDR 2016, 1087
MDR 2016, 8
NJW 2016, 3297
NVwZ 2016, 7
NZS 2016, 6
NotBZ 2016, 417
ZEV 2016, 570
ZEV 2016, 649
Vorinstanzen:
AG Adelsheim, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 39/15
LG Mosbach, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 7/15

Einwilligung des Bevollmächtigten in einen für den Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen; Bezug der Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen auf Grundlage hinreichender Beschreibung im Vollmachttext; Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 61/16

DRsp Nr. 2016/13716

Einwilligung des Bevollmächtigten in einen für den Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen; Bezug der Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen auf Grundlage hinreichender Beschreibung im Vollmachttext; Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen

a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.