OLG Dresden - Beschluss vom 24.09.2020
21 UF 385/20
Normen:
BGB § 1747 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 395/18

Einwilligung zur Adoption eines KindesVerschweigen des leiblichen Vaters gegenüber dem GerichtErnsthafte Befürchtung der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit

OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 21 UF 385/20

DRsp Nr. 2021/3836

Einwilligung zur Adoption eines Kindes Verschweigen des leiblichen Vaters gegenüber dem Gericht Ernsthafte Befürchtung der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit

Einer Adoption steht nicht entgegen, dass die leibliche Mutter den möglichen leiblichen Vater dem Gericht nicht offenbart, wenn sie zumindest eine erhebliche Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit ernsthaft befürchten muss. In diesem Fall ist die Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in entsprechender Anwendung des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich.

1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 30. April 2020 abgeändert:

Das am xx.xx.2018 geborene Kind H...... K...... (Geburtsregister Nr. G xxx/2018 des Standesamtes F......) wird von den in der Adoptionsbewerberliste des Jugendamtes beim Landratsamt ...... unter Nr. xx/2017 geführten Eheleuten S...... R......, geb. am xx.xx.1975 (Geburtsregister Nr. xxx/1975 des Standesamtes L......), und R...... R......, geb. am xx.xx.1971 (Geburtsregister Nr. xxx/1971 des Standesamtes F......), als Kind angenommen.

Die Angenommene erhält als Geburtsnamen den Namen R...... sowie den Vornamen L...... H......

2. Das Verfahren erster Instanz und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 4 S. 1;