OLG Koblenz - Beschluss vom 28.01.2005
11 WF 1013/04
Normen:
ZPO § 415 § 418 ;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 241/04

Einwurf-Einschreiben kein Beweis für Zustellung

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 1013/04

DRsp Nr. 2006/7346

Einwurf-Einschreiben kein Beweis für Zustellung

Normenkette:

ZPO § 415 § 418 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger, der zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist, verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2003. Die Beklagte erkannte den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an; sie bestreitet, bereits vorprozessual zur Zustimmung oder zur Unterzeichnung der Anlage U aufgefordert worden zu sein. Der Kläger beruft sich auf ein anwaltliches Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 12 GA) und hat einen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG (Bl. 21-23 GA) vorgelegt.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2004 (Bl. 32/33 GA) die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27. September 2004 (Bl. 36-39 GA).

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Erwägungen der Beschwerde rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO.