BayObLG - Beschluß vom 30.11.1998
1Z AR 111/98
Normen:
KindUG Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281, § 642 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 658
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 6077/97
AG Bad Oeynhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 438/98

Einzelfall einer nicht bindenden Verweisung

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 111/98

DRsp Nr. 1999/2227

Einzelfall einer nicht bindenden Verweisung

»Einzelfall einer nicht bindenden Verweisung (Verstoß gegen Wortlaut und Zweck der Übergangsregelung zum KindUG).«

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281, § 642 ;

Gründe:

Die in Bad Oeynhausen wohnhaften Klägerinnen nehmen den im Bezirk des Amtsgerichts München wohnhaften Beklagten, ihren Vater, auf Abänderung einer 1987 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung sowie auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Klägerinnen haben am 13.11.1997 beim Familiengericht München eine Klageschrift eingereicht und für das Verfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Nachdem die Parteien im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen hatten, den der Beklagte am 25.2.1998 widerrief, wurde ihm gemäß Verfügung vom 17.7.1998 die Klage am 22.7.1998 zugestellt.