OLG Koblenz - Urteil vom 11.06.2008
9 UF 31/08
Normen:
BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 329
FamRZ 2009, 524
FuR 2009, 51
NJW 2008, 3720
OLGReport-Koblenz 2008, 924
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 444/04

Einzelfallbetrachtung bei der Berücksichtigung des Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kfz - Zu den Voraussetzungen der Entscheidung über die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 31/08

DRsp Nr. 2008/21510

Einzelfallbetrachtung bei der Berücksichtigung des Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kfz - Zu den Voraussetzungen der Entscheidung über die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

»1. Die Kosten für die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeuges sind auch bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal zu begrenzen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. 2. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.«

Normenkette:

BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht die am 25. Mai 1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Der Scheidungsantrag war am 17. November 2004 rechtshängig. Die Parteien haben 2 Kinder, den Sohn J...-H..., der 1980 geboren ist, und die Tochter T..., geboren am 28. Juni 1991, die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.