OLG Naumburg - Beschluss vom 27.01.2022
2 Wx 1/22
Normen:
BGB § 2361 S. 1; BGB § 1371;
Fundstellen:
NotBZ 2023, 119
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 658/65

Einziehung eines erteilten ErscheinsAnwendung des Erbrechts des BGB in der Fassung vom 18.08.18961965 verstorbener Erblassers mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der ehemaligen DDRKeine Korrektur einer Erbquote eines Ehegatten des Erblassers durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 1/22

DRsp Nr. 2022/13015

Einziehung eines erteilten Erscheins Anwendung des Erbrechts des BGB in der Fassung vom 18.08.1896 1965 verstorbener Erblassers mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR Keine Korrektur einer Erbquote eines Ehegatten des Erblassers durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich

1. Auf einen Erbfall eines im Jahre 1965 verstorbenen Erblassers mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR ist das Erbrecht des BGB in der Fassung vom 18.08.1896 anzuwenden. 2. Eine Anwendung eines speziellen landwirtschaftlichen Anerbenrechts, z.B. nach einer Höfeordnung, war zur Zeit des Erbfalls auf dem Gebiet der DDR ausgeschlossen. 3. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge war die Erbquote des Ehegatten des Erblassers nicht durch einen pauschalierten Zugewinnausgleich i.S.v. § 1371 BGB n.F. zu korrigieren.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Aschersleben vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2361 S. 1; BGB § 1371;

Gründe:

A.

Der Erblasser war in erster, am 02.12.1935 geschiedener Ehe mit Else R. und in zweiter, bis zu seinem Lebensende fortbestehender Ehe mit Helena M. geb. P. verheiratet.