SchlHOLG - Beschluss vom 08.05.2003
13 UF 62/02
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 271
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 78 F 182/01

Elterliche Sorge bei Eltern verschiedenen Glaubens

SchlHOLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 13 UF 62/02

DRsp Nr. 2003/15120

Elterliche Sorge bei Eltern verschiedenen Glaubens

»Hat ein Kind Eltern verschiedenen Glaubens (hier: christliche Mutter und muslimischer Vater) rechtfertigt der Wunsch eines Elternteils, das Kind christlich taufen zu lassen, nicht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, auch wenn das Kind bereits am kirchlichen Gemeindeleben teilnimmt.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 28.1.1976 geborene Antragstellerin und der am 27.5.1974 geborene Antragsgegner schlossen am 6.12.1996 die Ehe miteinander, aus der ein Sohn hervorgegangen ist,

R., geboren am 2.5.2000.

Die Parteien trennten sich am 19.6.2000. Seitdem lebt R. bei der Mutter.

Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und Mitglied der evangelischen Kirche. Der Antragsgegner ist albanischer Staatsangehöriger und Moslem. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland des Kreises S. vom 12.12.2001 (GA Bl. 73).

Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und die elterliche Sorge für R. auf sie allein zu übertragen.

Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag zugestimmt und beantragt, den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückzuweisen.