OLG Saarbrücken - Beschluß vom 09.11.1998
9 UF 61/98 So
Normen:
BGB § 1671 § 1672 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 19/98

Elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 9 UF 61/98 So

DRsp Nr. 1999/1366

Elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität

Zur Frage des anwendbaren Rechts, wenn die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, die als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland leben.Ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB (a.F.) ist, selbst wenn das Verfahren bereits in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, in entsprechender Anwendung von § 15 § 2 Abs. 4 Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997, BGBl I S. 2942 nach dem 01.07.1998 als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn gleichzeitig im Rahmen des Scheidungsverbunds ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB (n.F.) anhängig ist.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;

Gründe:

Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität. Sie leben als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Parteien haben am 09.02.1992 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in G. die Ehe geschlossen. Aus der Ehe der Parteien ist das am 23.10.1992 geborene Kind H.D. hervorgegangen.

Seit dem 13.11.1997 leben die Parteien getrennt. Seither lebt das Kind H.D. im Haushalt des Antragsgegners.