OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2006
10 UF 147/04
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 472/03

Elterliche Sorge: Gemeinsame elterliche Sorge - Sexuelle Neigungen eines Elternteils

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 UF 147/04

DRsp Nr. 2006/23368

Elterliche Sorge: Gemeinsame elterliche Sorge - Sexuelle Neigungen eines Elternteils

»Die sexuellen Neigungen eines Elternteils stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn diese sich nicht auf das Wohl des Kindes auswirken.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligten streiten um das elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltbestimmungsrecht für die heute achtjährigen, gemeinsamen ehelichen Zwillinge S. und N. C., geboren am XX.

Die Beteiligten heirateten nach der Geburt der Kinder am 08.04.2001. Bereits am 05.06.2002 wurde die Ehe geschieden, das Sorgerecht verblieb bei beiden Eltern gemeinsam. Von Januar 2003 bis November 2003 lebten sie nach einer Versöhnung erneut gemeinsam als Paar im Haus des Antragstellers, bis am 07.11.2003 die endgültige Trennung durch den Auszug der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsgegnerin zog zunächst mit den Kindern zu ihrem ersten geschiedenen Ehemann, Herrn K; seit dem 01.04.2004 hat sie eine eigene Wohnung angemietet.

Die Antragsgegnerin hat aus ihrer ersten geschiedenen Ehe den am 08.03.1989 geborenen Sohn E. K, für den sie das alleinige Sorgerecht inne hat. E. wohnt überwiegend bei der Antragsgegnerin, aber auch teilweise bei seinem Vater. Die Antragsgegnerin geht einer Teilzeitbeschäftigung in einer Grillstube nach.