OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.06.2009
6 WF 42/09
Vorinstanzen:
AG Homburg ? Beschluss - 13 F 334/08 SO ? 02.03.2009,

Elterliche Sorge; Umgangsrecht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 6 WF 42/09

DRsp Nr. 2011/14407

Elterliche Sorge; Umgangsrecht

I. Auf die Beschwerde der dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwältin [Name, Ort] wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 2. März 2009 teilweise dahin abgeändert, dass in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Februar 2009 die der dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwältin [Name] aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 876,44 Euro festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Nach Abschluss des Verfahrens hat die dem Antragsgegner beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die ihr aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 919,28 Euro festzusetzen.

Durch Beschluss vom 3. Februar 2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Antrag insoweit stattgegeben, als sie die der Verfahrens-bevollmächtigten des Antragsgegners aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 651,53 Euro festgesetzt hat. Hierbei hat sie die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro (225 Euro + 19 % Umsatzsteuer) nicht berücksichtigt.