OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.03.1997
10 UF 49/97; 10 WF 50/97
Normen:
BGB § 7 § 1631 § 1672 ; FGG § 36 § 43 § 64 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 § 621a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 212
FamRZ 1998, 314
NJW-RR 1997, 1025
NJWE-FER 1997, 249 (LS)
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1273/96

Elterliche Sorge während der Zeit der Trennung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 10 UF 49/97; 10 WF 50/97

DRsp Nr. 1998/98

Elterliche Sorge während der Zeit der Trennung

»1. Jeder Elternteil ist auch in der Trennungszeit solange gleichrangiger und selbständiger Inhaber der elterlichen Sorge, bis das Familiengericht hierüber entschieden hat.«2. Mit der Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz.3. Auch der Aufenthalt in einem Frauenhaus begründet einen Wohnsitz, wenn die Absicht vorliegt, das Frauenhaus zum Mittelpunkt der Lebensführung zu machen (hier: polizeiliche Anmeldung, Aufenthalt über mehrere Monate). Daß der Aufenthalt in einem Frauenhaus grundsätzlich zeitlich beschränkt ist, hindert nicht, es als räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse anzusehen, solange der Aufenthalt dort dauert.4. Jeder Elternteil ist auch in der Trennungszeit solange gleichrangiger und selbständiger Inhaber der elterlichen Sorge, bis das Familiengericht hierüber entschieden hat.

Normenkette:

BGB § 7 § 1631 § 1672 ; FGG § 36 § 43 § 64 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 § 621a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, die seit 14.12.1990 miteinander verheiratet sind, hatten die eheliche Wohnung in N. Am 24.10.1996 trennte sich die Antragstellerin vom Antragsgegner. Zusammen mit der gemeinsamen Tochter ..., geb. 14.10.1994, zog sie nach R, wo sie im Frauenhaus Aufnahme fand.