OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.12.2018
18 UF 254/18
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 2084/18

Elterliche SorgeAbänderung einer einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 18 UF 254/18

DRsp Nr. 2019/10101

Elterliche Sorge Abänderung einer einstweilige Anordnung

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Abänderung von einstweiligen Anordnungen nach § 54 FamFG. Für die Entscheidung über die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ist eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 54 Abs. 3 FamFG nur dann gegeben, wenn es die abzuändernde einstweilige Anordnung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2, Satz 2, 2. Alt. FamFG erstinstanzlich erlassen hat. Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts nach §§ 57, 58 ff. FamFG über eine vom Familiengericht erlassene oder abgelehnte einstweilige Anordnung begründen dagegen selbst dann keine Abänderungszuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 54 Abs. 3 FamFG, wenn es in der Beschwerdeentscheidung erstmalig Anordnungen getroffen hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden des Jugendamts der Stadt ... und des Jugendamts des Landratsamts ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.12.2018 aufgehoben.

2.

Den Eltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII für das Kind ..., geboren am ..., vorläufig entzogen.

3.

Im Umfang der entzogenen Rechte wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt des Landratsamts ... bestellt.

4. 5.