4.1 Internationale Zuständigkeit

Autor: Dimmler

4.1.1 Unionsmitgliedstaaten

Seit dem 01.08.2022 gilt die Brüssel IIb-VO, die die vormalige Brüssel IIa-VO abgelöst hat (zur Neuregelung siehe Kapitel 15.A.2.1.1.1). Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 100 Abs. 2 Brüssel IIb-VO gilt die bisherige Brüssel IIa-VO allerdings weiter für Entscheidungen in vor dem 01.08.2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (nebst Vollstreckung), für vor dem 01.08.2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und für Vereinbarungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschlossen wurden, vor dem 01.08.2022 vollstreckbar geworden sind.

Im Geltungsbereich der EU ist zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 7 Brüssel IIb-VO das Gericht desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Begriff der "elterlichen Verantwortung" weit auszulegen (EuGH, Urt. v. 21.10.2015 - C-215/15, FamRZ 2015, 2117 Rdnr. 27: Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses). Auch hinsichtlich des Umgangsrechts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb auch das Recht auf Umgang mit einem Enkelkind in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (EuGH, Beschl. v. 31.05.2018 - C-335/17, FamRB 2018, 308 m. Anm. Dimmler).

Besonderheiten gelten gegenüber den Vertragsstaaten des KSÜ bzw. MSA.

4.1.1.1 Hoheitsbereich der EU (Art. 355 AEUV)