BVerfG - Beschluß vom 10.11.1998
1 BvL 50/92
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 § 36 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 78 Satz 2 § 79 Abs. 2 Satz 1 § 82 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 99, 165
DVBl 1999, 409
FamRZ 1999, 357
NJW 1999, 2030
NVwZ 1999, 517
ZBR 1999, 214
ZfJ 1999, 111
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2353/92

Elternunabhängige Ausbildungsförderung in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung

BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 50/92

DRsp Nr. 1999/2002

Elternunabhängige Ausbildungsförderung in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, auf den Bedarf von Auszubildenden, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, Einkommen und Vermögen der Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen, sie aber von der Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG auszuschließen, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.«

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2 § 36 Abs. 1 S. 1 ; BVerfGG § 78 Satz 2 § 79 Abs. 2 Satz 1 § 82 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung Auszubildende auch dann von der Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.

I.1. Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645) regelt die Gewährung von finanziellen Leistungen des Staates zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Auszubildender.