Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 € festgesetzt, wovon 6.038,88 € auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.
Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
I.)
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