OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2018
11 UF 61/18
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; SGB XII § 94;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 876/17

Elternunterhalt aus übergegangenem RechtEinwand fehlender LeistungsfähigkeitRückforderung einer SchenkungVerwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 11 UF 61/18

DRsp Nr. 2019/7303

Elternunterhalt aus übergegangenem Recht Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Rückforderung einer Schenkung Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes

1. Die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes zur Herstellung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt kann regelmäßig nicht gefordert werden. 2. Bei der Zumutbarkeit ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausgestaltet ist als das umgekehrte Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern.

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (12 F 876/17) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 € festgesetzt, wovon 6.038,88 € auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.

Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; SGB XII § 94;

Gründe

I.)