SchlHOLG - Urteil vom 19.01.2009
15 UF 187/07
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 528; BGB § 529;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1751
NJW-RR 2009, 1369
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 91/06

Elternunterhalt bei Heimunterbringung

SchlHOLG, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 15 UF 187/07

DRsp Nr. 2009/21792

Elternunterhalt bei Heimunterbringung

1. Bei der Auswahl eines Heimes ist der unterhaltsberechtigte pflegebedürftige Elternteil bzw. sein Betreuer frei, solange nicht angemessene Kosten überschritten werden. 2. Ein Umzug in ein anderes Heim, nur um mit Eintritt in die Pflegestufe III Kosten zu sparen, ist einem Demenzkranken in der Regel nicht zuzumuten.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 528; BGB § 529;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich April 2007 geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes:

Der am 10.6.1939 geborene Beklagte, der als Oberstudiendirektor am Gymnasium in N tätig war, ist der älteste Sohn der Frau S. Nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters des Beklagten, J, im Sommer 1940 lebte sie mit ihrem späteren Ehemann S zusammen, den sie 1948/49 heiratete. Aus dieser Verbindung sind die Halbbrüder des Beklagten R (geboren 1943) und G (geboren 1947) hervorgegangen.