OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.09.2019
9 UF 21/19
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 185/17

Elternvereinbarung über eine UmgangsvereinbarungBeschwerde gegen einen BilligungsbeschlussFehlen eines ordnungsgemäß protokollierten VergleichsUnterlassenes Vorspielen eines diktierten Vergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 9 UF 21/19

DRsp Nr. 2020/12273

Elternvereinbarung über eine Umgangsvereinbarung Beschwerde gegen einen Billigungsbeschluss Fehlen eines ordnungsgemäß protokollierten Vergleichs Unterlassenes Vorspielen eines diktierten Vergleichs

Gegen den Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Billigungsbeschluss geht ins Leere, wenn es an einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vergleich nur "laut diktiert und genehmigt", indes nicht mehr vorgespielt wurde. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht den angefochtenen Billigungsbeschluss aufheben und die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht zurückverweisen, weil dieses dann bislang in der Sache selbst noch nicht entschieden hat.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 12. Juni 2019 - 20 F 185/17 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.