BGH - Beschluß vom 07.12.2005
XII ZB 34/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 367
FamRZ 2006, 260
FamRZ 2006, 682
FuR 2006, 128
MDR 2006, 638
NJW-RR 2006, 289
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 21/00
AG Solingen, vom 28.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 109/97

Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 34/01

DRsp Nr. 2006/371

Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen

»Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Sie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem Antragsgegner (im Folgenden Ehemann) vom Amtsgericht L. am 4. August 1979 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Scheidungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antragstellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem Antragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde.