BGH - Beschluß vom 12.10.1988
IVb ZB 73/86
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; EheG § 37 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 2 Ehezeitende 1
BGHR EheG § 37 Abs. 1 Versorgungsausgleich 1
EzFamR BGB § 1587 Nr. 11
EzFamR EheG § 37 Nr. 1
FamRZ 1989, 133
MDR 1989, 240
NJW-RR 1989, 72
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag

BGH, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 73/86

DRsp Nr. 1994/4200

Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag

Beantragt ein Ehegatte, der zunächst Klage auf Aufhebung der Ehe erhoben hatte, im Verlauf des Verfahrens stattdessen die Scheidung und wird die Ehe auf diesen Antrag geschieden, so bestimmt sich das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) nach der Rechtshängigkeit der Eheaufhebungsklage.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; EheG § 37 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) schlossen am 2. April 1971 die Ehe. Seit Juli 1979 lebten sie räumlich getrennt.

Im Juni 1979 reichte der Ehemann eine Eheaufhebungsklage ein, die der Ehefrau am 19. Juli 1979 zugestellt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 7. Mai 1981 ab. Im Berufungsverfahren ging der Ehemann im Termin vom 2. Februar 1982 - mit ausdrücklicher Zustimmung der Ehefrau - von der Aufhebungsklage zum Scheidungsantrag über. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. März 1982 wurde die Ehe der Parteien sodann antragsgemäß geschieden.