OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.09.2017
13 WF 76/17
Normen:
BGBEG Art. 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 157/16

Ende der Vormundschaft über einen Staatsangehörigen der Republik Guinea

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 13 WF 76/17

DRsp Nr. 2017/17027

Ende der Vormundschaft über einen Staatsangehörigen der Republik Guinea

1. Das Ende der Vormundschaft für einen Staatsangehörigen der Republik Guinea bestimmt sich gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht der Republik Guinea. 2. Die danach maßgebliche Volljährigkeit wird nach dem Recht der Republik Guinea mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Für die Bestimmung der Volljährigkeit ist in Guinea seit 2008 allein der Code de l'enfant einschlägig. Die Vorschriften des guineischen Code civil, die eine Volljährigkeit mit 21 Jahren bestimmt haben, sind seit Inkrafttreten des Code de l'enfant nicht mehr anzuwenden (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 12 UF 217/16 und gegen OLG Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 UF 186/15, FamRZ 2016, 990 [Ls.]).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 seit dem 18. Mai 2017 nicht mehr Vormund des Beteiligten zu 1 ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGBEG Art. 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.