BGH - Beschluss vom 17.10.2018
IV ZR 163/17
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 37; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 107/16
OLG Karlsruhe, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 136/16

Entfallen der Kürzung einer als Betriebsrente bezogenen Zusatzrente infolge eines Versorgungsausgleichs wegen Versterbens der Ausgleichsberechtigten

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen IV ZR 163/17

DRsp Nr. 2019/17393

Entfallen der Kürzung einer als Betriebsrente bezogenen Zusatzrente infolge eines Versorgungsausgleichs wegen Versterbens der Ausgleichsberechtigten

Soweit § 32 VersAusglG eine gewährte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anwendung der §§ 33 bis 38 VersAusglG und damit auch von der in § 37 VersAusglG geregelten Rentenanpassung wegen Todes eines ausgleichberechtigten Ehegatten ausnimmt, ist dies mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 10.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 32; VersAusglG § 37; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine von der Beklagten bezogene Zusatzrente infolge eines Versorgungsausgleichs gekürzt wird, obwohl seine ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau bereits verstorben ist, ohne die ihr übertragene Anwartschaft je in Anspruch genommen zu haben.