BGH - Urteil vom 20.01.2015
VI ZR 209/14
Normen:
ZPO § 321;
Fundstellen:
DAR 2015, 205
FamRZ 2015, 653
JZ 2015, 157
MDR 2015, 607
NJ 2015, 5
NJW 2015, 1826
NZV 2015, 380
VersR 2015, 385
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2/12
SchlHOLG, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 58/12

Entfallen der Rechtshängigkeit einer Zivilklage

BGH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 209/14

DRsp Nr. 2018/2907

Entfallen der Rechtshängigkeit einer Zivilklage

ZPO § 321 Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 321;

Tatbestand