OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.08.2013
II-3 UF 92/13
Normen:
BGB§ 1601; BGB § 1603; BGB § 1610; BGB § 818 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 25.01.2013

Entfallen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt wegen Gewährung von BAföG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen II-3 UF 92/13

DRsp Nr. 2014/8123

Entfallen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt wegen Gewährung von BAföG

1. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, soweit dem Unterhaltsberechtigten nachträglich BAföG bewilligt worden ist. 2. Gegenüber der Rückforderung zuviel gewährten Unterhalts kann der Unterhaltsberechtigte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 25.01.2013 abgeändert, soweit dort der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller einen Betrag von 990 Euro zu zahlen.

II.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 990 Euro.

Normenkette:

BGB§ 1601; BGB § 1603; BGB § 1610; BGB § 818 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zahlung von 990 Euro durch das Amtsgericht wendet, hat Erfolg.