BVerfG - Beschluss vom 07.02.2022
1 BvR 2180/21
Normen:
FamFG § 155b; FamFG § 155c;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 709
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 598/21
OLG Koblenz, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 598/21

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschleunigung des Umgangsverfahrens durch das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung

BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2180/21

DRsp Nr. 2022/3721

Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschleunigung des Umgangsverfahrens durch das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung

Das Ergehen einer die Instanz beendenden Sachentscheidung lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

FamFG § 155b; FamFG § 155c;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG in einem seit Juni 2018 anhängigen Umgangsverfahren.