OLG Karlsruhe, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 210/05
AG Freiburg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 102/05
Entfallen des Unterhaltsanspruchs als subsidiäre Sozialleistung wegen Beziehens von Arbeitslosengeld II; Absetzen von pauschalen berufsbedingten Kosten und eines Erwerbstätigenboni im Rahmen der Bedarfsbemessung bei Beziehen von Krankengeld durch den Unterhaltspflichtigen; Bedarfsdeckung eines vom Unterhaltsberechtigten bezogenen Arbeitslosengeldes II
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 129/06
DRsp Nr. 2009/2822
Entfallen des Unterhaltsanspruchs als subsidiäre Sozialleistung wegen Beziehens von Arbeitslosengeld II; Absetzen von pauschalen berufsbedingten Kosten und eines Erwerbstätigenboni im Rahmen der Bedarfsbemessung bei Beziehen von Krankengeld durch den Unterhaltspflichtigen; Bedarfsdeckung eines vom Unterhaltsberechtigten bezogenen Arbeitslosengeldes II
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Tenor:
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