OLG Hamm - Urteil vom 20.08.1996
3 UF 48/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2, 7 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 373

Entfallen des Unterhaltsanspruchs wegen Prozeßbetruges

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 3 UF 48/96

DRsp Nr. 1997/4403

Entfallen des Unterhaltsanspruchs wegen Prozeßbetruges

1. Verschweigt und verschleiert ein Unterhaltsberechtigter in zwei gerichtlichen Verfahren eine seit Jahren bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der Folge, daß über fünf Jahre lang monatlich 770 DM Ehegattenunterhalt gezahlt wurden, obwohl der Ausschlußtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB vorgelegen hat (vollendeter Prozeßbetrug, § 263 StGB), dann entfällt der weitere Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB, auch wenn die Lebensgemeinschaft mittlerweile nicht mehr besteht.2. Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, da der Ausschlußtatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB in der Regel als endgültig anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2, 7 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Nachdem das Amtsgericht der Abänderungsklage des Kindes ... (Klägerin zu 2)) im Wesentlichen stattgegeben, die Abänderungsklage der Klägerin zu 1) und die Abänderungswiderklage des Beklagten dagegen abgewiesen hat, geht es in der Berufung nur noch um die Abänderungswiderklage des Mannes mit dem Ziel, ab dem 19.12.1994 (Rechtshängigkeit) keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und den Vortitel des Amtsgerichts Herne vom 04.04.1990 (16 F 285/89) entsprechend abzuändern.