Nachdem das Amtsgericht der Abänderungsklage des Kindes ... (Klägerin zu 2)) im Wesentlichen stattgegeben, die Abänderungsklage der Klägerin zu 1) und die Abänderungswiderklage des Beklagten dagegen abgewiesen hat, geht es in der Berufung nur noch um die Abänderungswiderklage des Mannes mit dem Ziel, ab dem 19.12.1994 (Rechtshängigkeit) keinerlei nachehelichen Unterhalt mehr zahlen zu müssen und den Vortitel des Amtsgerichts Herne vom 04.04.1990 (16 F 285/89) entsprechend abzuändern.
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