Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn M. (geb. am 3. März 1983) für den Zeitraum April 2001 bis Dezember 2001 Kindergeld zusteht oder ob die Einkünfte des Sohnes in diesem Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von (14.040 DM x 9/12 =) 10.530 DM überschreiten.
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