FG München - Urteil vom 10.12.2003
9 K 327/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Entfernungspauschale bei Fahrten eines Maurer-Lehrlings zum Betrieb und Weiterbeförderung per Sammeltransport zu ständig wechselnden Einsatzstellen; Kindergeld von April 2001 bis Dezember 2001 für M.

FG München, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 9 K 327/03

DRsp Nr. 2004/2133

Entfernungspauschale bei Fahrten eines Maurer-Lehrlings zum Betrieb und Weiterbeförderung per Sammeltransport zu ständig wechselnden Einsatzstellen; Kindergeld von April 2001 bis Dezember 2001 für M.

1. Fährt ein Bauarbeiter selbst zum Firmensitz des Arbeitgebers und wird er von dort jeweils mittels Sammelbeförderung in einem firmeneigenen Fahrzeug zur jeweiligen Baustelle gebracht, kann er die Entfernungspauschale nur für die eigenen Fahrten zum Betrieb, nicht aber für die Fahrten vom Betrieb zu den Baustellen als ständig wechselnden Einsatzstellen geltend machen (hier: bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Maurer-Lehrlings). 2. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG betrifft nur die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, nicht also Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn M. (geb. am 3. März 1983) für den Zeitraum April 2001 bis Dezember 2001 Kindergeld zusteht oder ob die Einkünfte des Sohnes in diesem Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) von (14.040 DM x 9/12 =) 10.530 DM überschreiten.