OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.09.2002
10 WF 2619/02
Normen:
ZPO § 323 § 767 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1025
OLGReport-Nürnberg 2003, 125
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 68/02

Entgegenhalten von BAföG-Leistungen im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 10 WF 2619/02

DRsp Nr. 2003/1204

Entgegenhalten von BAföG-Leistungen im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO

»BaföG-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten können vom Unterhaltsverpflichteten nur im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO - nicht der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO - entgegengehalten, gegebenenfalls gemäß § 826 BGB zurückgefordert werden.«

Normenkette:

ZPO § 323 § 767 ; BGB § 826 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage über einen Betrag von 1.477,00 DM wegen Bedarfsdeckung durch BAföG-Leistungen in der Zeit von Juli 2000 bis September 2001 versagt.

Zwar sind BAföG-Einkünfte aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und berrühren somit dessen Bedarf. Die BAföG-Leistung erfolgt jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater. Die BAföG-Leistungen sind vielmehr ein eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten und führen nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsdeckung. Damit können diese Leistungen aber auch nur im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Zwangsvollstreckungsklage entgegengehalten werden.