Gründe:
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage über einen Betrag von 1.477,00 DM wegen Bedarfsdeckung durch BAföG-Leistungen in der Zeit von Juli 2000 bis September 2001 versagt.
Zwar sind BAföG-Einkünfte aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und berrühren somit dessen Bedarf. Die BAföG-Leistung erfolgt jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater. Die BAföG-Leistungen sind vielmehr ein eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten und führen nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsdeckung. Damit können diese Leistungen aber auch nur im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Zwangsvollstreckungsklage entgegengehalten werden.