BGH - Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 225/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2049
FuR 2016, 42
JZ 2015, 635
MDR 2015, 1240
NJW 2015, 6
NJW-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 76 XVII 507/14
LG Hanau, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 60/15

Entgegenstehen der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der Erforderlichkeit der Betreuung; Beauftragung einer Person des Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten durch den Betroffenen

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 225/15

DRsp Nr. 2015/21656

Entgegenstehen der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der Erforderlichkeit der Betreuung; Beauftragung einer Person des Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenheiten durch den Betroffenen

FamFG § 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 23. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG § 26;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich dagegen, dass Amts- und Landgericht ihm die Bestellung eines Betreuers versagt haben.