OLG München - Urteil vom 18.03.2009
15 U 5298/08
Normen:
BGB § 1353;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 6686/07

Entgeltpflicht von Anwaltstätigkeit unter Ehegatten

OLG München, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 15 U 5298/08

DRsp Nr. 2010/17714

Entgeltpflicht von Anwaltstätigkeit unter Ehegatten

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts gegen seinen geschiedenen Ehegatten sind zu verneinen, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass die Leistung unentgeltlich erbracht wurde. Insbesondere liegt eine Unentgeltlichkeit vor, wenn weder eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung getroffen worden ist noch von einer schlüssigen Entgeltvereinbarung auszugehen ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger fordert von der Beklagten Anwaltshonorar.

Die Parteien lernten sich im Herbst des Jahres 2003 kennen.

Am 11.03.2004 heirateten die Parteien. Am 02.05.2004 zeigte der Kläger die Beklagte bei der Polizeiinspektion S. wegen vorsätzlicher Körperverletzung an.

Die Parteien trennten sich am 30.10.2005.

Am 11.06.2008 wurde die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.