I.
Am 4.3.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten für den Betroffenen, der über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, als ehrenamtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Abgabe von Willenserklärungen bei Kredit- und Ratenzahlungsvereinbarungen und bei der Belastung und Veräußerung von Eigentum an.
Mit Beschluss vom 23.11.1999 erweiterte das Gericht die Betreuung um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Postsendungen. Am 26.2.2004 verlängerte das Vormundschaftsgericht die Betreuung bis 25.2.2009 und erweiterte sie um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Gerichtsangelegenheiten.
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