BayObLG - Beschluss vom 21.12.2004
3Z BR 229/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 427
FamRZ 2005, 931
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 95/04
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 462/98

Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch mehrmonatigen Kuraufenthalt

BayObLG, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 229/04

DRsp Nr. 2005/2249

Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch mehrmonatigen Kuraufenthalt

»Ein Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen ist, kann entlassen werden, wenn er während mehrmonatiger Kuraufenthalte zu einer geordneten Aktenführung hinsichtlich seiner Betreuungen nicht in der Lage ist und es deswegen zu Abrechnungsfehlern zu Lasten des Betreuten kommt, die zu einem Strafverfahren gegen den Betreuer geführt haben, auch wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Am 4.3.1999 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten für den Betroffenen, der über Vermögen in Form einer Eigentumswohnung und über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, als ehrenamtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für die Abgabe von Willenserklärungen bei Kredit- und Ratenzahlungsvereinbarungen und bei der Belastung und Veräußerung von Eigentum an.

Mit Beschluss vom 23.11.1999 erweiterte das Gericht die Betreuung um den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Postsendungen. Am 26.2.2004 verlängerte das Vormundschaftsgericht die Betreuung bis 25.2.2009 und erweiterte sie um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Gerichtsangelegenheiten.