BayObLG - Beschluss vom 18.12.2002
3Z BR 200/02
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 786
OLGReport-BayObLG 2003, 124
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 80/02
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 23/97

Entlassung des Betreuers ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers bei fehlendem Interesse

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 200/02

DRsp Nr. 2003/2674

Entlassung des Betreuers ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers bei fehlendem Interesse

»In einem Verfahren zur Entlassung eines Betreuers kann ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn diese nicht im Interesse der geschäftsunfähigen Betroffenen liegt, weil wegen Ungereimtheiten im Aufgabenbereich Vermögenssorge eine Entlassung unumgänglich ist (Einschränkung zu BayObLG FamRZ 1997, 1358).«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde am 7.5.1997 die Beteiligte, ihre Nichte, zur Betreuerin bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Wohnrecht, Leibgeding, Rente und Pflegegeld. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.3.2002 wurde die Nichte als Betreuerin entlassen. Gleichzeitig wurde die Betreuung verlängert und auf alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert, eine Vereinsbetreuerin bestellt und die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Die von der Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 13.8.2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde will die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.