I.
Für die Betroffene wurde am 7.5.1997 die Beteiligte, ihre Nichte, zur Betreuerin bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Wohnrecht, Leibgeding, Rente und Pflegegeld. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.3.2002 wurde die Nichte als Betreuerin entlassen. Gleichzeitig wurde die Betreuung verlängert und auf alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert, eine Vereinsbetreuerin bestellt und die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Die von der Beteiligten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 13.8.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde will die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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