I. Für den Betroffenen ist seit Jahren ein Betreuer bestellt. Auf Anregung des Betroffenen hat das Amtsgericht am 18.7.2007 den bisherigen Betreuer entlassen und den jetzigen berufsmäßigen Betreuer bestellt.
Die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers hiergegen hat das Landgericht am 18.3.2008 zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss greift der ehemalige Betreuer weiterhin seine Entlassung an und rügt vor allem Verfahrensfehler der ersten und zweiten Instanz und trägt vor, es sei kein wichtiger Grund für seine Entlassung erkennbar.
II. Die gemäß § 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
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