BVerfG - Beschluss vom 20.03.2006
1 BvR 1702/01
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 3 § 1908b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1509
NJW-RR 2006, 1009
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3Z BR 206/01

Entlassung des Heimleiter-Betreuers

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1702/01

DRsp Nr. 2006/10966

Entlassung des Heimleiter-Betreuers

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gestattet es nicht, § 1897 Abs. 3 BGB dahingehend auszulegen, dass bereits die entfernte, abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision genügen kann, um das Recht der Eltern auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Auswahl von Betreuern für ihr volljähriges, schutzbedürftiges Kind einzuschränken.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1897 Abs. 3 § 1908b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin ihres schwer behinderten Sohns.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines volljährigen Sohns, der aufgrund eines schweren Down-Syndroms körperlich und geistig in einem Maße behindert ist, dass er einer Betreuung bedarf. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1995 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" bestellt. Nach einem Umzug des Betroffenen in eine von der Beschwerdeführerin geführte Einrichtung wurde die Betreuung zunächst bis zum 1. Mai 2005 verlängert.