OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2017
6 UF 121/16
Normen:
BGB § 1886; BGB § 1781;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 78/14

Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung der Interesen des Mündels

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 6 UF 121/16

DRsp Nr. 2017/10458

Entlassung des Vormundes wegen Gefährdung der Interesen des Mündels

Sind mehrere Mündel eines Vormunds in derselben Einrichtung untergebracht und bezeichnet der Vormund sich als Berater der Einrichtung und erhält er eine Vergütung für dieser geleisteten Dienste, so besteht aufgrund des durch die Beratung begründeten Näheverhältnisses zwischen der Einrichtungsleitung und dem Vormund die Gefahr, dass der Vormund die Interessen der in der Einrichtung untergebrachten Mündel nicht mehr objektiv wahrnehmen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.6.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 8.6.2016 (Aktenzeichen 90 F 78/14) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1886; BGB § 1781;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 5.7.2012 (Aktenzeichen 53 F 1030/11) ist der Kindesmutter K die elterliche Sorge für ihren am ##.##.2009 geborenen Sohn A entzogen worden. Als Vormund ist das Kreisjugendamt des L bestimmt worden.