I.
Die im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie errichtete zu Lebzeiten eine Umweltstiftung, die am 7.12.1998 behördlich genehmigt wurde. Die Stiftung sollte ein Kapital von 400000 DM erhalten. Die Erblasserin bereute jedoch ihren Entschluss, da sie fürchtete, dass sie pflegebedürftig werden könnte und ihr Vermögen hierfür benötigen würde. Mit der Genehmigungsbehörde wurde am 15. oder 16.3.1999 vereinbart, dass ein Teilbetrag von 200000 DM zu Lebzeiten bezahlt und der Restbetrag von 200000 DM beim Ableben der Erblasserin fällig werden sollte. Die Forderung auf die restlichen 200000 DM sollte durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden, das die Erblasserin mit Notarurkunde vom 29.3.1999 bestellte. Zur Zahlung des ersten Teilbetrages von 200000 DM kam es zu Lebzeiten der Erblasserin nicht mehr.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|