BayObLG - Beschluss vom 11.07.2001
1Z BR 131/00
Normen:
BGB § 2227 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 36
FamRZ 2002, 272
NJW-RR 2002, 77
OLGReport-BayObLG 2002, 216
ZEV 2002, 155
Vorinstanzen:
LG Bamberg 3 T 126/00 ,
AG Forchheim VI 0626/99 ,

Entlassung eines Testamtensvollstreckers

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 131/00

DRsp Nr. 2001/12525

Entlassung eines Testamtensvollstreckers

»Vertritt ein Testamentsvollstrecker in einer strittigen Auslegungsfrage eine ihm als Vermächtnisnehmer günstige Testamentsauslegung, so begründet das nicht schon für sich genommen einen seine Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz zwischen ihm und dem Erben; maßgeblich sind vielmehr auch hier alle Umstände des konkreten Einzelfalles (Fortführung von BayObLGZ 1985, 298 und BayObLGZ 1997, 1, 26 ff.).«

Normenkette:

BGB § 2227 ;

Gründe

I.

Die im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Sie errichtete zu Lebzeiten eine Umweltstiftung, die am 7.12.1998 behördlich genehmigt wurde. Die Stiftung sollte ein Kapital von 400000 DM erhalten. Die Erblasserin bereute jedoch ihren Entschluss, da sie fürchtete, dass sie pflegebedürftig werden könnte und ihr Vermögen hierfür benötigen würde. Mit der Genehmigungsbehörde wurde am 15. oder 16.3.1999 vereinbart, dass ein Teilbetrag von 200000 DM zu Lebzeiten bezahlt und der Restbetrag von 200000 DM beim Ableben der Erblasserin fällig werden sollte. Die Forderung auf die restlichen 200000 DM sollte durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden, das die Erblasserin mit Notarurkunde vom 29.3.1999 bestellte. Zur Zahlung des ersten Teilbetrages von 200000 DM kam es zu Lebzeiten der Erblasserin nicht mehr.