OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2012
II-1 WF 17/12
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2; BGB § 1889 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 477
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.12.2011

Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen fehlender Vergütungsmöglichkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 17/12

DRsp Nr. 2012/17608

Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen fehlender Vergütungsmöglichkeit

1. Vereine, die Vormundschaften und Pflegschaften führen, haben keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz. 2. Dies stellt einen wichtigen Grund für die Entlassung eines Vereins und die Bestellung eines neuen Vormunds oder Pflegers dar.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 08.12.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird aus seinem Amt als Ergänzungspfleger für C. T. entlassen.

Die Beteiligte zu 2. wird als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. zur "Vereins"-Ergänzungspflegerin für C. T. mit den Wirkungskreisen Bestimmung des Aufenthalts, medizinische und therapeutische Betreuung und Versorgung, Berechtigung zur Antragstellung nach §§ 27 ff. KJHG und Regelung schulischer Angelegenheiten bestellt.

Der Beteiligte zu 1. wird für den Fall der Verhinderung der Beteiligten zu 2. zum Ersatzergänzungspfleger bestellt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 2; BGB § 1889 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.