OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2012
II-1 WF 20/12
Normen:
BGB § 1889 Abs. 2 S. 2; BGB § 1791a Abs. 1 S. 2; BGB § 1897 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 54
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.12.2011

Entlassung eines Vereinsvormundes und Übertragung der Vormundschaft auf eine Mitarbeiterin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen II-1 WF 20/12

DRsp Nr. 2013/1348

Entlassung eines Vereinsvormundes und Übertragung der Vormundschaft auf eine Mitarbeiterin

Für die Entlassung eines Vereins aus dem Amt des Vormunds liegt ein wichtiger Grund i.S. von § 1880 Abs. 2 S. 2 BGB vor, wenn der Verein seine gem. § 1791a Abs. 1 S. 2 BGB notwendige Einwilligung in die Bestellung zum Vereinsvormund auf der Grundlage erteilt hat, dass seine Tätigkeit vergütungsfähig war. Nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH FamRZ 2011, 1394) ist der Vereinsvormund auf seinen Antrag hin zu entlassen und einer seiner Mitarbeiter als Vormund zu bestellen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 15.12.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird aus seinem Amt als Vormund für V K entlassen.

Die Vormundschaft für V K wird der Beteiligten zu 2. als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1. („Vereins“-Vormundin) übertragen.

Die Ersatzvormundschaft für den Fall der Verhinderung der Beteiligten zu 2. wird dem Beteiligten zu 1. übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1889 Abs. 2 S. 2; BGB § 1791a Abs. 1 S. 2;