SchlHOLG, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 199/01
DRsp Nr. 2002/7001
Entlassung eines von mehreren Betreuern
Liegen die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer nicht vor oder entfallen sie später, besteht schon deswegen ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers.