SchlHOLG, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 2 W 199/01
DRsp Nr. 2002/7001
Entlassung eines von mehreren Betreuern
Liegen die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer nicht vor oder entfallen sie später, besteht schon deswegen ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers.
Normenkette:
BGB § 1908 b ;
Gründe:
I.
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