I.
Cornelia (Beteiligte zu 1) ist 1988 geboren. Ihre Mutter ist 1999 an einem Krebsleiden verstorben. Ihren Vater hat Cornelia nie kennen gelernt. Sie hat noch zwei 1980 geborene Halbbrüder, zu denen kein Kontakt besteht, und eine Halbschwester, die 1971 geborene K. (Beteiligte zu 2). Diese ist kinderlos verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann in einer Drei-Zimmer-Wohnung. K. und ihr Ehemann haben Cornelia im August 1999 bei sich aufgenommen, weil die erkrankte Mutter sie nicht mehr hat betreuen können. Auch nach deren Tod ist Cornelia bei K. und ihrem Ehemann geblieben.
Mit Beschluss vom 24.11.1999 hat das Vormundschaftsgericht das Stadtjugendamt (Beteiligte zu 3) vorläufig und mit Beschluss vom 14.4.2000 endgültig zum Vormund für Cornelia bestimmt. Auf Beschwerde von K. hat das Vormundschaftsgericht sie am 8.12.2000 zum neuen Vormund für Cornelia bestimmt und das Stadtjugendamt als Vormund entlassen. Dieses ist aber weiterhin mit der Vermögenssorge für Cornelia betraut worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|