BayObLG - Beschluss vom 13.06.2003
1Z BR 24/03
Normen:
BGB § 1886 ; FGG § 59 Abs. 1, Abs. 3 § 60 Abs. 1 Nr. 3 § 63 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 361
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1814/02
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen VII 64/99

Entlassung eines Vormunds und Anfechtbarkeit der Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 24/03

DRsp Nr. 2003/10892

Entlassung eines Vormunds und Anfechtbarkeit der Entscheidung

»1. Sofortige weitere Beschwerde eines Mündels, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, im Verfahren der Entlassung eines Vormunds.2. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Vormunds.«

Normenkette:

BGB § 1886 ; FGG § 59 Abs. 1, Abs. 3 § 60 Abs. 1 Nr. 3 § 63 ;

Gründe:

I.

Cornelia (Beteiligte zu 1) ist 1988 geboren. Ihre Mutter ist 1999 an einem Krebsleiden verstorben. Ihren Vater hat Cornelia nie kennen gelernt. Sie hat noch zwei 1980 geborene Halbbrüder, zu denen kein Kontakt besteht, und eine Halbschwester, die 1971 geborene K. (Beteiligte zu 2). Diese ist kinderlos verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann in einer Drei-Zimmer-Wohnung. K. und ihr Ehemann haben Cornelia im August 1999 bei sich aufgenommen, weil die erkrankte Mutter sie nicht mehr hat betreuen können. Auch nach deren Tod ist Cornelia bei K. und ihrem Ehemann geblieben.

Mit Beschluss vom 24.11.1999 hat das Vormundschaftsgericht das Stadtjugendamt (Beteiligte zu 3) vorläufig und mit Beschluss vom 14.4.2000 endgültig zum Vormund für Cornelia bestimmt. Auf Beschwerde von K. hat das Vormundschaftsgericht sie am 8.12.2000 zum neuen Vormund für Cornelia bestimmt und das Stadtjugendamt als Vormund entlassen. Dieses ist aber weiterhin mit der Vermögenssorge für Cornelia betraut worden.