OLG Hamm - Beschluss vom 04.10.2022
11 WF 159/22
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 350
MDR 2023, 328
NJW-RR 2023, 580
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 10/22

Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen einseitiger, der Sache nach nicht gerechtfertigter Vorwürfe

OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 11 WF 159/22

DRsp Nr. 2023/423

Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen einseitiger, der Sache nach nicht gerechtfertigter Vorwürfe

Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 03.08.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I.

Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der am 12.07.2002 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Auf ihren Antrag wurde ihr mit Beschluss vom 01.03.2022 Rechtsanwältin A als Verfahrensbevollmächtigte bei zugleich erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet.

Mit Schreiben vom 18.05.2022 teilte die Antragstellerin dem Amtsgericht mit, sie habe das Vertrauen zu ihrer Anwältin verloren und bat um direkte Zusendung gerichtlicher Schreiben an sie selbst.

Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2022 teilte sie mit, Rechtsanwältin A habe "hinter ihrem Rücken" Vereinbarungen mit der Gegenseite getroffen und bat um Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei B, C und Kollegen.