OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.10.1997 (24 W 53/97) - DRsp Nr. 1998/16659
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 24 W 53/97
DRsp Nr. 1998/16659
Entscheidet das Gericht versehentlich nicht vor Abschluß der Instanz (hier: durch Vergleich) über die beantragte Prozeßkostenhilfe und weist es danach dem gestellten Antrag ab, dann ist eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluß unzulässig.