OLG Naumburg - Urteil vom 17.11.2009
3 UF 57/09
Normen:
ZPO § 331 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 586/08

Entscheidung des Berufungsgerichts bei fehlerhafter Entscheidung durch End- anstatt durch Versäumnisurteil

OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 3 UF 57/09

DRsp Nr. 2010/1132

Entscheidung des Berufungsgerichts bei fehlerhafter Entscheidung durch End- anstatt durch Versäumnisurteil

Entscheidet das Familiengericht - fehlerhaft - durch Endurteil statt durch Versäumnisurteil kann das Oberlandesgericht ohne Rückgabe an das Familiengericht in der Sache selber entscheiden.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.145,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 331 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist der Vater von vier minderjährigen Kindern, darunter auch der Kläger. Der Kläger begehrt die Zahlung rückständigen und ferner laufenden Unterhalts in Höhe von 150,00 Euro monatlich und vertritt die Auffassung, dass sich der Beklagte, der sich in Privatinsolvenz befindet und zuvor als Händler und Verkäufer tätig war, nicht allein auf seine gegenwärtige Tätigkeit, die monatlich nur 100 bis 110 Arbeitsstunden umfasst, berufen kann. Er kann sich dementsprechend nicht vollständig von seiner Leistungspflicht befreien und ist in der geforderten Höhe als leistungsfähig zu betrachten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen des gesetzlichen Vertreters Unterhalt für den Zeitraum vom 22.09.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von insgesamt 345,00 € sowie ab 01.12.2008 im Voraus zum 1. eines jeden Monats 150,00 € zu zahlen.