Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 € (§ 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG)
I. Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht den Erlaß einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen die Antragsgegner erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG nicht vorliegen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2011 Beschwerde eingelegt.
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