OLG Celle - Beschluss vom 20.06.2011
10 UF 145/11
Normen:
FamFG § 75 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 606 F 2560/11

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Einlegung einer Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 10 UF 145/11

DRsp Nr. 2011/12059

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Einlegung einer Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung

Der beim BGH eingereichte Antrag auf Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung hat - unabhängig von seiner Zulässigkeit - nach § 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Unzulässigkeit einer bereits zuvor gegen die nämliche Entscheidung beim Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde zur Folge, so daß die Beschwerde zu verwerfen ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 € (§ 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG)

Normenkette:

FamFG § 75 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht den Erlaß einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen die Antragsgegner erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG nicht vorliegen.

Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2011 Beschwerde eingelegt.