OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2015
7 UF 224/14
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BGB § 1361 Abs. 4 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 77/10

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Abweisung eines Stufenantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen 7 UF 224/14

DRsp Nr. 2018/16043

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Abweisung eines Stufenantrags

Hat das erstinstanzliche Gericht einen Stufenantrag insgesamt abgewiesen, gibt das Beschwerdegericht hingegen dem Auskunftsanspruch statt, so ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

I.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.224,59 € festgesetzt (Rückstand 01-06/2010: 1.452,31 € + 4 x 2.169,31 € =10.129,55 €; laufend 12 x 4.007,92 € = 48.095,04 €; gesamt 58.224,59 €.

II.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Antragstellerin einen vorläufigen Erfolg haben wird. Sie führt zu einer antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und im Übrigen aufgrund des Antrages des Antragstellervertreters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Ratingen.

III.

Zur kostengünstigen Erledigung des Verfahrens wird angeregt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin abschließend restlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 78.000 € zahlt.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; BGB § 1361 Abs. 4 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1;

Gründe

1. Teil