1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 5.10.2010 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 wie folgt abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird - in der ersten Instanz - ausgesetzt.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
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