OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.12.2010
18 UF 246/10
Normen:
FamFG § 21; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 727
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 35/10

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 18 UF 246/10

DRsp Nr. 2011/4257

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des Versorgungsausgleichs

Hat das Familiengericht, statt das Verfahren über einen Versorgungsausgleich nach § 21 FamFG auszusetzen, in der Sache entschieden (hier: unzutreffender Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich), kann im Beschwerdeverfahren die Endentscheidung des Familiengerichts in einen Aussetzungsbeschluss abgeändert werden mit der Folge, dass das Verfahren wieder in erster Instanz anhängig ist.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 5.10.2010 hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 wie folgt abgeändert:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird - in der ersten Instanz - ausgesetzt.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.