OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2017
13 WF 278/17
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 82/17

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei gesonderter Anfechtung der Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 13 WF 278/17

DRsp Nr. 2018/11693

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei gesonderter Anfechtung der Kostenentscheidung

Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltend gemacht werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§§ 113 I FamFG, 99 II ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltendgemacht werden (MüKo- ZPO -Schulz, 5. Aufl. 2016, § 99 Rdnr. 27).