Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Auf die gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung (§§ 113 I FamFG, 99 II ZPO) prüft das Beschwerdegericht allein, ob die Regelungen eingehalten sind, die die Kostenlast auferlegen oder verteilen. Die Kostenentscheidung wird losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung geprüft. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Mängel der angefochtenen Entscheidung, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, können mit der Beschwerde nicht geltendgemacht werden (MüKo- ZPO -Schulz, 5. Aufl. 2016, § 99 Rdnr. 27).
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