OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2012
10 UF 23/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1324
FuR 2012, 451
FuR 2012, 493
Vorinstanzen:
14.10.2011,

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Nichtausübung des Ermessens hinsichtlich der Kostenentscheidung durch das Amtsgericht

OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 10 UF 23/12

DRsp Nr. 2012/14205

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Nichtausübung des Ermessens hinsichtlich der Kostenentscheidung durch das Amtsgericht

Lässt sich aus der Endentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt nicht feststellen, dass das Amtsgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung das ihm durch § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat, hat dies nicht zwingend die Kostenaufhebung zur Folge. Vielmehr obliegt die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frage der Kostenauferlegung und ihrer Verteilung auf die Beteiligten dann dem Beschwerdegericht (Fortführung der Senatsentscheidung vom 18. August 2011 - 10 UF 179/11 - JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamFR 2011, 472 = BeckRs 2011, 21941 = juris = FamRZ 2011, 1894 [Ls]).

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21. November 2011 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 900 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 81 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der minderjährigen Kinder Y., E. und E.. Sie leben bereits seit mehr als vier Jahren getrennt; inzwischen ist die Kindesmutter aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bewohnt mit den Kindern eine eigene Wohnung.