OLG Bremen - Beschluss vom 05.08.2016
4 UF 46/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; FamFG § 58; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 900/13

Entscheidung des Beschwerdegerichts im Sorgerechtsverfahren bei Erlass einer Abhilfeentscheidung durch das Familiengericht

OLG Bremen, Beschluss vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 4 UF 46/16 - Aktenzeichen 4 UF 66/16

DRsp Nr. 2016/14961

Entscheidung des Beschwerdegerichts im Sorgerechtsverfahren bei Erlass einer Abhilfeentscheidung durch das Familiengericht

Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor, wenn das erstinstanzliche Familiengericht entgegen der Regelung des § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG eine Abhilfeentscheidung trifft, anstatt die Beschwerdesache dem Beschwerdegericht vorzulegen.

1. Auf die Beschwerden des Kindesvaters werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 8.1.2016 und vom 18.3.2016 sowie das ihnen zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Beschwerdegerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragstellers erstattungsfähig sind.